Stornierungsregeln

10.1 Wird der Auftritt d. Künstlers oder die gesamte Veranstaltung durch den Auftraggeber abgesagt, wird eine Ausfallgage fällig:

Erfolgt eine Absage oder Terminverschiebung seitens des Auftraggebers bis 91 Tage vor Auftrittstermin, sind 20% der vereinbarten Gage fällig.

Erfolgt die Absage durch den Auftraggeber in der Zeit von 90 bis 31 Tagen vor Auftrittstermin, sind 50% der vereinbarten Gage fällig.

Erfolgt die Absage seitens der Auftraggebers in der Zeit von 30 Tagen bis 73 Stunden vor Auftrittsbeginn, beträgt die Höhe der Ausfallgage 75% der vereinbarten Gage.

Erfolgt die Absage des Auftraggebers 72 h oder weniger vor dem Auftritt, ist die volle vereinbarte Gage zu zahlen.

Sonderregelung zu Corona

10.2 Muss die Veranstaltung aufgrund von Covid19 und einem flächendeckenden behördlichem Veranstaltungsverbot (Lockdown), welches auch 2G(Plus)-Veranstaltungen untersagt, abgesagt werden, fällt eine Gebühr von 10% der Gage bei Verschiebung auf einen späteren Termin innerhalb von 2 Jahren und 15% bei Absage an. Diese Gebühr wird pauschalisiert für bereits erbrachte Vorbereitungsleistung erhoben. Nachgeholte Veranstaltungen bedürfen der rechtzeitigen terminlichen Abstimmung und müssen den Großteil der bereits erfolgten Planung nutzen – bei einer Neuplanung fallen ebenfalls 15% an.

10.3 Bei einem (nur) lokalen Veranstaltungsverbot von 2G(Plus)-Veranstaltungen (Location/ Landkreis/ Kommune/ Bundesland) oder behördlichen Auflagen, die die geplante Veranstaltung zwar durchführbar machen aber den Charakter stark verändern (z.B. Verringerung der Gästeanzahl auf weniger als die Hälfte oder neue Abstandsregeln oder ein Tanzverbot), fallen aus o.g. Gründen folgende Kosten an: 30% der Gage bei Absage bis 31 Tage vor Veranstaltung, 50% bei Absage von 30 Tage bis 73 Stunden vor Veranstaltung, 75% bei Absage ab 72 Stunden vor Veranstaltung.

Ein Engagement seitens eines weiteren Auftraggebers ist nämlich in diesem Fall möglich und entsprechende Aufträge wurden zugunsten dieses Gastspielvertrages abgelehnt. Der entstehende Verdienstausfall wird durch die Regelung pauschalisiert abgegolten.

10.4 Bei Auflagen, die die Veranstaltung nur leicht im Charakter ändern, sowohl zumutbar und leicht umsetzbar sind (wie z.B. die Pflicht zu 2G Plus oder zu Geboostert) sowie bei allen anderen Gründen wie Vorbehalten des Auftraggebers selbst, Absagen von Gästen, die aus Vorsicht der Veranstaltung fernbleiben wollen und weiteren Gründen, die nicht unter behördliche Regelungen fallen wie unter 10.2 und 10.3 beschrieben, gilt die unter 10.1. genannte generelle Ausfallgagenregelung.

10.5 Ersatztermine müssen in Absprache nach Verfügbarkeit vereinbart werden, Silvester und Weihnachten sind grundsätzlich ausgeschlossen. 

10.6 Die Anzahlung muss in jedem Fall fristgerecht gezahlt werden und bleibt als Zahlung bis zum Nachholtermin bestehen – o.g. Gebühren werden damit verrechnet.

10.7 Etwaige bestehende Schadenersatzansprüche wegen der Absage bleiben von der Geltendmachung der unter Ziffer 10.1 genannten Ausfallgage unberührt.

10.8 Es ist dem Auftraggeber gestattet, den Nachweis zu führen, dass durch die Terminabsage überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung eingetreten sei bzw. dass die Wertminderung oder der Schaden wesentlich geringer sind als die aus Ziffer 10.1 resultierende Ausfallgage.

10.9 Der Auftraggeber muss vom Künstler bereits getätigte Auslagen (z.B. Reisekosten, Hotelbuchungen) gegen Beleg erstatten.